Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Bremen, 10.12.2008 - S 2 U 180/03
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09
Dagegen ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens - die haftungsausfüllende Kausalität - nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Rente (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, - B 2 U 1/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).Auch wenn zeitnah zum Unfall erhobene eindeutige Befunde über strukturelle Schädigungen im Bereich des rechten Knies nicht vorliegen (s. dazu unten), so begründen vorliegend die fachärztlichen Ausführungen und die wiedergegebenen Angaben des Klägers über Schmerzen und Beschwerden nach dem Ausrutschen durchaus die Annahme eines durch das Sturzereignis hervorgerufenen, von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands im Bereich des rechten Knies (Urteil vom 9. Mai 2006, a. a. O., vgl. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2010, § 8 Rn. 11.5).
Eine Krankheitsanlage ist von überragender Bedeutung, wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass die naturwissenschaftliche Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - und Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils m. w. N.).
- BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09
Eine Krankheitsanlage ist von überragender Bedeutung, wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass die naturwissenschaftliche Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - und Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils m. w. N.). - BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R
Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09
Für einen Arbeitsunfall ist hiernach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG Urteil vom 9. Mai 2006, - B 2 U 26/04 R - m. w. N.). - LSG Hessen, 07.04.2009 - L 2 R 24/09
Anspruch auf eine methadongestützte Langzeitentwöhnungsbehandlung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09
Der Senat hat ein im rentenversicherungsrechtlichen Verfahren (LSG Niedersachsen-Bremen - L 2 R 24/09 -) erstelltes nervenärztliches Gutachten der Ärztlichen Direktorin der V. -Klink W., Dr. X., vom 30. April 2009 beigezogen, die ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischem Kerngebiet im Bereich des rechten Knies (Reflexdystrophie mit lokaler Atrophie) und sekundärer Nervenschädigung durch Ortheseneinsatz festgestellt hat. - SG Köln, 16.06.2005 - S 11 RJ 183/04
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2011 - L 14 U 21/09
Dass die seit Jahren vom Kläger geklagten Kniebeschwerden auf der Basis der körperlichen Untersuchungen sowie der kernspintomographischen und arthroskopischen Befunde keine Erklärung finden, hat schließlich auch der im Verfahren vor dem SG Bremen S 11 RJ 183/04 als Sachverständiger tätig gewordene Dr. T. in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2005 ausgeführt (S. 12 des Gutachtens).